1. Allgemeines & Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Sie (im Folgenden „Auftraggeber“) an oheinreh grafikdesign (im Folgenden „Auftragnehmer“) abschließen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
2. Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
3.Diesen Geschäftsbedingungen gehen schriftliche Individualvereinbarungen vor.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen un urheberechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für die insoweit erforderlichen Recherchen selbst verantwortlich.
2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 dieser AGB berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
4. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
6. Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
8. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des angenommenen Angebotes. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
1. Die Vergütung ist bei Fertigstrellung des Werkes ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach vollständiger Fertigstellung.
2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages die betreffenden Design-Leistungen zurückzuziehen.
5. Wurde dem Auftraggeber eine Teilvergütung für ein Designprojekt in Rechnung gestellt, das noch nicht vollständig abgeschlossen ist und gerät der Auftraggeber mit der Zahlung dieser Teilvergütung in Verzug, werden sämtliche weitere Arbeiten am Projekt eingestellt, bis der ausstehende Betrag in Gänze beglichen ist.
6. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug und erstreckt sich der Zeitraum des Zahlungsverzuges über mehr als 3 Monate, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, mit sofortiger Wirkung vom Auftrag zurückzutreten, sämtliche bereits erstellte Werke zurückzuhalten oder zu vernichten sowie alle weiteren Arbeiten einzustellen. Im Rahmen des Auftrages bereits erbrachte Dienstleistungen müssen vom Auftraggeber dennoch vergütet werden. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet.
7. Sollten vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen und Werke ohne vollständige Bezahlung der Vergütung in öffentlichen Medien zum Einsatz kommen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, ohne Vorankündigung Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung zu erstatten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.
1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
2. Die Originale sind dem Auftragnehmer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 1 einwandfreies Belegexemplar unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Auftragnehmer trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
3. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
4. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
2. Die vom Auftragnehmer genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4. Leistungsverzögerungen seitens des Auftragnehmers aufgrund von höherer Gewalt und/oder von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Ein Verzug tritt erst dann ein, wenn der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Falls ein Verzug eintritt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch maximal bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind darüber hinaus ausgeschlossen.
6. Sollten auf Wunsch des Auftraggebers reservierte Arbeitstage weniger als 5 Tage vor deren Beginn durch den Auftraggeber storniert oder verschoben werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% der Dienstleistungssumme zu verlangen. Bei einer Stornierung weniger als 2 Tage vor Beginn der Reservierung beträgt die Ausfallgebühr 100% der Dienstleistungssumme. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Ausfall zu einem wesentlich geringeren Schaden geführt hat als diese Pauschale.
7. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsauflösung
1. Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort von Lieferung und Leistung ist Schorfheide.
2. Es wird ausschließlich Eberswalde als Gerichtsstand vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unrichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.
Stand: 01.08.2020